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   BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70   

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https://dejure.org/1974,607
BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70 (https://dejure.org/1974,607)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1974 - VI R 212/70 (https://dejure.org/1974,607)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1974 - VI R 212/70 (https://dejure.org/1974,607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitgeber - Pflicht zur Einbehaltung von Lohnsteuer - Abführung der Lohnsteuer - Umfang der Pflicht - Trinkgeld - Freiwillige Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Lohnsteuerabzug bei Zahlung von Arbeitslohn durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 150
  • DB 1974, 1320
  • BStBl II 1974, 411
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.03.1962 - VI 255/60 U

    Belegschaftsaktien bei unter dem Marktpreis liegendem Kurs als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70
    "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" im Sinn von § 19 EStG ("Arbeitslohn" im Sinn des § 2 LStDV) setzen aber nicht unbedingt eine Leistung des Arbeitgebers selbst voraus (Urteil des Senats vom 2. März 1962 VI 255/60 U, BFHE 74, 577, BStBl III 1962, 214).

    Dabei ist entscheidend, daß der Arbeitnehmer den Vorteil, den er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von Dritten empfangen hat, wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtet (Urteil VI 255/60 U).

  • BFH, 05.07.1963 - VI 270/62 U

    Vereinbarkeit der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitwirkung bei der Erhebung

    Auszug aus BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70
    Diese das Lohnsteuer-Abzugsverfahren kennzeichnende öffentlichrechtliche Pflicht des Arbeitgebers, deren Erfüllung durch die Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers -- § 38 Abs. 3 EStG, § 46 LStDV -- sichergestellt ist, soll durch eine Erhebung der Steuer an der Quelle in möglichst einfacher Form einen vollständigen und schnellen Eingang der Lohnsteuer gewährleisten (BFH-Urteil, vom 5. Juli 1963 VI 270/62 U, BFHE 77, 408, BStBl III 1963, 468).
  • OFH, 18.04.1950 - IV 22/50

    Lohnsteuerhaftung des Friseurmeisters für Trinkgelder seiner Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70
    Entsprechend gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Trinkgelder, die Arbeitnehmern in gewissen Dienstleistungsgewerben aus Anlaß ihrer Berufstätigkeit üblicherweise freiwillig zugewendet werden, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (RFH-Urteile vom 23. November 1928 VI A 1272/28, RFHE 24, 219, und vom 18. April 1940 IV 312/39, RStBl 1940, 665; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 18. April 1950 IV 22/50, Amtsblatt des B. Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 239, StRK, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 5).
  • RFH, 23.11.1928 - VI A 1272/28
    Auszug aus BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70
    Entsprechend gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Trinkgelder, die Arbeitnehmern in gewissen Dienstleistungsgewerben aus Anlaß ihrer Berufstätigkeit üblicherweise freiwillig zugewendet werden, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (RFH-Urteile vom 23. November 1928 VI A 1272/28, RFHE 24, 219, und vom 18. April 1940 IV 312/39, RStBl 1940, 665; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 18. April 1950 IV 22/50, Amtsblatt des B. Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 239, StRK, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 5).
  • RFH, 18.04.1940 - IV 312/39
    Auszug aus BFH, 13.03.1974 - VI R 212/70
    Entsprechend gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Trinkgelder, die Arbeitnehmern in gewissen Dienstleistungsgewerben aus Anlaß ihrer Berufstätigkeit üblicherweise freiwillig zugewendet werden, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (RFH-Urteile vom 23. November 1928 VI A 1272/28, RFHE 24, 219, und vom 18. April 1940 IV 312/39, RStBl 1940, 665; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 18. April 1950 IV 22/50, Amtsblatt des B. Staatsministeriums der Finanzen 1950 S. 239, StRK, Einkommensteuergesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 5).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Während die Gesetzesfassung, zu der das BFH-Urteil vom 13. März 1974 VI R 212/70 (BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411) ergangen ist, noch keine Regelung über Lohnzahlungen Dritter enthalten hatte, ist eine solche mit § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 1975 eingefügt worden.

    Dem steht nicht entgegen, daß die Neufassung in § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG lediglich als Klarstellung angesehen worden war (vgl. BTDrucks., a. a. O.), da sie vor Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411 formuliert worden ist und an die in Abschn. 3 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) vor 1975 wiedergegebene Rechtspraxis anknüpfte.

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Zutreffend ist das FG zunächst davon ausgegangen, daß von den Gästen freiwillig gezahlte Trinkgelder nach § 19 Abs. 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (Urteile des BFH vom 13. März 1974 VI R 212/70, BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411, und vom 2. März 1962 VI 255/60 U, BFHE 74, 577, BStBl III 1962, 214).
  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

    Nach der Entscheidung des Senats vom 13. März 1974 VI R 212/70 (BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411) besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach den vorbezeichneten Vorschriften regelmäßig jedoch nur insoweit, wie der Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich in die Zahlung des Arbeitslohns an die Arbeitnehmer eingeschaltet ist.
  • BFH, 20.12.2004 - VI B 137/03

    Arbeitnehmer-Begriff

    Das Vorbringen des Klägers, auch bei Annahme von Arbeitslohn ergebe sich nach dem BFH-Urteil vom 13. März 1974 VI R 212/70 (BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411) keine Lohnsteuerhaftung, da er nicht in den Zahlungsvorgang zwischen Freier und Dirne eingeschaltet gewesen sei, entspricht insofern nicht den Feststellungen des FG, als die Kreditkartenzahlungen von dem Kläger vereinnahmt und an die Prostituierten ausbezahlt wurden (s. 13/14 des Urteils).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Die Tagegelder waren von der Klägerin voll der Lohnsteuer zu unterwerfen, da sie in deren Auszahlung schon dadurch eingeschaltet war, daß sie allein die Versicherungsansprüche geltend machen konnte (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 1974 VI R 212/70, BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411).
  • FG Düsseldorf, 20.11.1997 - 11 K 5868/91

    Wirksamkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheids; Lohnsteuer für Trinkgelder

    Zwar hat der BFH unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. eine Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnsteuereinbehaltung und -abführung bei freiwillig geleisteten Trinkgeldern verneint, wenn er nicht tatsächlich oder rechtlich in die Zahlung des Arbeitslohns eingeschaltet war (BFH-Entscheidungen vom 13.03.1974 VI R 212/70, BFHE 112, 150 , BStBl. II 1974, 411; vom 28.01.1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188 , BStBl. II 1983, 472).
  • FG Niedersachsen, 29.09.2005 - 11 K 396/04

    Haftung einer inländischen Tochtergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Wenn die Klägerin demgegenüber darauf abstellt, dass die Klägerin auf die Bemessung der Gratifikation und die Auszahlung keinen Einfluss hatte, stellt sie auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13. März 1974 VI R 212/70, BStBl II 1974, 411) vor der Einfügung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 1975 ab, die der BFH als überholt ansieht.
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